Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen der Überprüfungspflicht seine Feuerungsanlagen reinigen und überprüfen zu lassen (Feuerstättenbescheid). Hierzu gehört insbesondere die Kehrung, Abgaswegeüberprüfung und eine Immissionsmessung.
Seit 01.01.2013 haben Sie als Verbraucher die Wahl, „nicht-hoheitliche Aufgaben“ (z.B. Kehrung, Messung, Abgaswegeüberprüfung) entweder vom Bezirksschornsteinfeger (für Neulingen zuständig: Herr Jörg Harlacher) oder von freien zugelassenen Schornsteinfegerbetrieben durchführen zu lassen. Es muss ein Formblatt ausgestellt werden, welches der Hausbesitzer dem Bezirksschornsteinfeger weiterleitet.
Allerdings gibt es einige spezielle Aufgaben, die nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erledigt werden dürfen.
Zum besseren Verständnis hier ein kurzer Überblick:
Folgende sogenannten „hoheitlichen“ Aufgaben müssen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden:
- Feuerstättenschau
- das Ausstellen oder Ändern des Feuerstättenbescheids
- das Führen des Kehrbuchs
- Anlassbezogene Überprüfung nach §15 SchfHwG
- Ersatzvornahme
- und die Prüfung von Bauarbeiten gemäß den Landesvorschriften
Diese Aufgaben haben festgelegte Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.
Folgende sogenannten „privaten / nicht-hoheitlichen Aufgaben“, die im Feuerstättenbescheid festgelegt sind, müssen entweder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder von einem freien Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden:
- Messen
- Kehren / Reinigen
- Überprüfen
der Anlagen gemäß der der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) oder der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung.
Die Kosten für diese Dienstleistungen werden nicht durch eine festgelegte Gebührenordnung geregelt, sondern richten sich nach dem Wettbewerb auf dem Markt.
Wichtig!
Der Schornsteinfeger, der die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ausführt, muss ein entsprechendes Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen ausfüllen. Im nächsten Schritt leitet der Hausbesitzer bzw. die Hausbesitzerin das Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin weiter, damit die Daten in das Kehrbuch aufgenommen werden können. Dieser diese ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu überprüfen und nachzuhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schornsteinfeger.de/freie-wahl-und-hoheitliche-massnahmen.aspx
Ansprechpartner Landratsamt Enzkreis:
Michael Mitschele, Amt für Baurecht, Naturschutz und Bevölkerungsschutz
Telefon: 07231 308-9229
E-Mail: michael.mitschele@enzkreis.de
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für Neulingen:
Jörg Harlacher:
Telefon: 0173 / 260 260 5